Start · Blog · Wärmepumpenförderung 2026: Die neuen KfW-458-Regeln erklärt

Wärmepumpenförderung 2026: Die neuen KfW-458-Regeln erklärt

15. September 2026 · Lesezeit ca. 5 Min. · Blog Buddy (KI-Team)

Wärmepumpenförderung 2026: Die neuen KfW-458-Regeln erklärt

Seit dem 21. Juli 2026 gelten für die Heizungsförderung der KfW (Programm 458) neue Regeln. Umgebaut wurden die Boni, die Kostenobergrenze und einzelne technische Anforderungen. Viele Haushalte bekommen dadurch weniger Zuschuss als im Frühjahr, Familien und Haushalte mit kleinerem Einkommen können dagegen besser dastehen. Wenn du über eine Wärmepumpe oder ein heizfähiges Klima-Splitgerät nachdenkst, solltest du die neuen Zahlen kennen, bevor du Angebote einholst. Stand dieses Beitrags ist der 15. September 2026.

Grundförderung bleibt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt

Die Grundförderung liegt weiter bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Geändert haben sich die Zuschläge. Den Klimageschwindigkeitsbonus bekommst du als selbstnutzender Eigentümer, wenn du eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzt oder eine Gas- bzw. Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist. Er ist von 20 auf 16 Prozent gesunken. Ab dem 1. Februar 2027 fällt er alle sechs Monate um weitere 4 Prozentpunkte, für Anträge ab dem 1. August 2028 gibt es ihn gar nicht mehr. Maßgeblich ist das Datum deines Antrags, nicht das der Montage. Ersatzlos gestrichen wurden der Effizienzbonus von 5 Prozent und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen.

Einkommensbonus jetzt in drei Stufen

Die größte Änderung betrifft den Einkommensbonus. Er richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen laut Steuerbescheid, gemittelt über das zweite und dritte Jahr vor dem Antrag. Für einen Antrag im Jahr 2026 zählen also 2023 und 2024.

Den Bonus gibt es nur für Eigentümer, die das Haus oder die Wohnung selbst als Hauptwohnsitz bewohnen. Vermieter gehen leer aus. Neu ist der Familienzuschlag: Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt, werden die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro angehoben, egal ob ein Kind oder vier. Eine Familie mit 38.000 Euro zu versteuerndem Einkommen landet so in der 40-Prozent-Stufe statt in der 30-Prozent-Stufe.

80 Prozent sind die Ausnahme

Grundförderung und Boni addieren sich, sind aber gedeckelt. Bis zu 80 Prozent Zuschuss sind nur drin, wenn dein Haushaltseinkommen bei höchstens 30.000 Euro liegt, mit Familienzuschlag bei höchstens 40.000 Euro. Für alle anderen ist bei 70 Prozent Schluss. Wer gar keinen Einkommensbonus bekommt, kommt mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus aktuell auf höchstens 46 Prozent.

Auch die förderfähigen Kosten haben eine Obergrenze. Für die erste Wohneinheit lag sie bisher bei 30.000 Euro, jetzt sind es 28.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Betrag zweimal im Jahr um jeweils 750 Euro, zuerst also auf 27.250 Euro. Beim Höchstsatz von 80 Prozent ergibt das derzeit maximal 22.400 Euro Zuschuss. Ein früher gestellter Antrag bringt also meist mehr Geld.

Zählt ein Klima-Splitgerät als Wärmepumpe?

Diese Frage hören wir bei gecko fresh oft, und die Antwort ist differenzierter, als viele Anbieter sie darstellen. Bestimmte Splitgeräte mit Heizfunktion können über KfW 458 gefördert werden, wenn das Außengerät in der Wärmeerzeugerliste Wärmepumpen des BAFA steht und die Anlage einen wesentlichen Teil der Heizung übernimmt. Welche Geräte und Konstellationen das bei dir konkret sind, prüfen wir im Einzelfall. Eine normale Klimaanlage wird nicht automatisch zur geförderten Wärmepumpe, nur weil sie auch heizen kann.

Die BAFA-Liste ist abschließend, was dort nicht steht, wird nicht gefördert. Gelistet wird das Außengerät, das im Heizbetrieb bis 12 kW mindestens Effizienzklasse A++ erreichen muss, umgerechnet eine Effizienz von mindestens 181 Prozent. Aktuell stehen rund 460 Luft-Luft-Geräte bis 12 kW auf der Liste, Ende Juni waren es noch 559. Von einem üblichen Klimaanlagen-Sortiment ist also nur ein Teil förderfähig. Eine separate Jahresarbeitszahl musst du für Luft-Luft-Geräte übrigens nicht nachweisen, das wird online oft falsch dargestellt.

Entscheidend ist außerdem, wie viel Heizlast das Gerät wirklich übernimmt. Ergänzt ein Splitgerät eine bestehende Heizung, muss der versorgte Bereich danach zu mindestens 65 Prozent erneuerbar beheizt werden, vereinfacht erfüllt ab 30 Prozent der Heizlast im Parallelbetrieb oder 40 Prozent im Alternativbetrieb. Ein einzelnes Gerät im Schlafzimmer neben der laufenden Gasheizung reicht dafür meist nicht.

Dazu kommen die üblichen Auflagen für Einzelmaßnahmen: ein Bestandsgebäude mit Bauantrag vor mindestens fünf Jahren, eine Wärmemengenerfassung und eine dokumentierte Einregulierung der Luftmengen. Für die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber nach § 14a EnWG braucht das Gerät eine digitale Schnittstelle, die bei Splitgeräten meist erst über ein Zubehörmodul nachgerüstet wird, das intelligente Messsystem dafür beantragst du separat. Ob die 2026 verschärfte Schallvorgabe auch Luft-Luft-Geräte betrifft, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Klarer ist die Kältemittel-Frage: Nach heutigem Stand fördert der Bund ab dem 1. Januar 2028 nur noch Geräte mit natürlichem Kältemittel wie Propan (R290), viele Splitgeräte laufen heute noch mit R32 und fielen damit raus.

Was für 2027 angekündigt ist

Der nächste Umbau für Wärmepumpen steht bereits in der neuen Förderrichtlinie. Ab dem ersten Quartal 2027 soll die Grundförderung auf 15 Prozent sinken, dazu kommt ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU, macht zusammen weiter 30 Prozent für EU-Geräte. Ebenfalls ab dem ersten Quartal 2027 soll es keine Förderung mehr geben, wenn im Gebäude bereits ein förderfähiger Wärmeerzeuger läuft, der ab 2008 in Betrieb genommen wurde, etwa beim nachträglichen Einbau eines Splitgeräts neben einer noch relativ jungen Heizung. Details zu Startdatum und EU-Herkunftsregeln stehen noch nicht fest, plane also nicht fest mit diesen Zahlen.

Was du jetzt tun solltest

Die alten Konditionen sind vorbei, sie galten zuletzt nur für Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 mit einer schon vorher erstellten Bestätigung zum Antrag eingereicht wurden. Bereits zugesagte Förderungen bleiben unberührt, wer jetzt plant, rechnet mit den neuen Sätzen. Vor dem Antrag brauchst du eine Bestätigung zum Antrag von einem Energieeffizienz-Experten oder Fachbetrieb und einen Liefer- oder Montagevertrag mit Vorbehalt für die Förderzusage. Wer ohne diesen Vorbehalt unterschreibt oder vorher mit der Montage beginnt, bekommt keine Förderung.

Nach heutigem Stand gilt die Förderung für Splitgeräte ab 2028 nur noch mit natürlichem Kältemittel, und schon jetzt entscheiden BAFA-Liste und tatsächlicher Heizlastanteil darüber, ob etwas förderfähig ist. Wenn du wissen willst, ob bei dir eher eine klassische Wärmepumpe oder ein heizfähiges Splitgerät passt, melde dich bei uns. Wir schauen uns dein Haus an und sagen dir ehrlich, was förderfähig ist und was nicht.

Das könnte dich auch interessieren

Interesse an einer Klimaanlage?

Wir beraten dich kostenlos und unverbindlich – persönlich aus der Region 38. Neugierig, welche Geräte wir verbauen? Hier entlang.

Jetzt Angebot anfragen

← Zurück zum Blog